News rund um das Taxigewerbe

Am 08. Mai ist die Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr in Kraft getreten. Damit ist die Akzeptanz von „im Geschäftsverkehr üblichen“ Kreditkarten und Debitkarten im Taxi verpflichtend geregelt. In jedem Taxi müssen mindestens drei dieser Zahlungsarten angenommen werden können. Für den Taxikunden in Berlin sollte es mit dem heutigen Tag noch einfacher sein, die Taxifahrt mit der EC- oder Kreditkarte begleichen zu können.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema haben wir auf der Seite Bargeldlose Zahlung im Taxi für Sie zusammengetragen.

Im noch nicht rechtskräftigen Urteil untersagte das LG Frankfurt das Angebot von „uberPOP“. Der Vorsitzende folgte im Hauptverfahren weitestgehend den Argumenten von Taxi Deutschland, wonach man die App „uberPOP“ und das dazugehörige Geschäftsmodell als rechtswidrig ansieht.

Damit das Urteil Rechtskraft erlangt, müsste Taxi Deutschland unter anderem eine Sicherheitsleistung von 400.000,- Euro hinterlegen. Uber (lt. Uber-Blog) hat bereits angekündigt, dass „uberPOP“ so lange weiter geht bis die Sicherheitsleistung erbracht ist.

Kreditkarte, EC-Karte, bargeldlos die Taxifahrt begleichen. Von vielen Taxiunternehmen bereits heutzutage angeboten und von immer mehr Taxi-Kunden genutzt. In seiner gestrigen Sitzung beschloss nun der Senat von Berlin eine neue Verordnung auf den Weg zu bringen, die die Akzeptanz von Kreditkarten im Taxi vorschreibt. In Zukunft muss es in jedem Taxi in Berlin möglich sein mit mindestens drei verschiedenen im „Geschäftszahlungsverkehr üblichen Karten“ bezahlen zu können. Der Kunde muss sich allerdings durch Vorlage eines“amtliches Dokuments“ legitimieren können. Dieses sehen bereits jetzt schon die meisten AGB der Kreditinstitute vor wenn man seine Karte erhält.

Was in der heutigen Zeit eigentlich selbstverständlich in der Dienstleistung sein sollte, wird nun gesetzlich geregelt. Für den Fahrgast wird das Taxi fahren nun bequemer werden. Für die Taxiunternehmen sollten sich die Kosten für Anschaffung und Bereithaltung der Kartenleser im überschaubaren Rahmen halten. Ein weiterer Vorteil für das Taxigewerbe wird die Bekämpfung der Schwarzarbeit sein. Durch die Kreditkartenbelege lassen sich künftig die Einsatzzeiten eines Taxis leichter nachvollziehen. Die Verordnung tritt drei Monate nach Veröffentlichung in Kraft und lässt damit den Taxibetrieben ausreichend Zeit um sich mit den notwendigen Geräten auszustatten. Man darf gespannt sein wie Ordnungswidrigkeiten geregelt sind und ob die Behörden bei Verstößen ausreichend Kapazitäten frei haben um diesen nachgehen zu können.

Vermutlich wird Uber diese Entscheidung wieder als vollen Erfolg auf ganzer Linie verkünden. Dabei haben die Richter am Frankfurter Landgericht lediglich die im August erlassene Einstweilige Verfügung aus dem Eilverfahren wieder aufgehoben, weil sie deren Notwendigkeit nicht als gegeben ansehen.

Auch wenn es für den Laien nicht nachvollziehbar erscheint, so kommen solche Entscheidungen häufiger vor als man denkt. Das Landgericht Frankfurt hält weitestgehend an seiner Überzeugung fest. Es fehlt lediglich der Grund für eine „eilige Entscheidung“. Nun muss das Hauptsacheverfahren beschritten werden.

Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitteilt, hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Genehmigungsbehörde für die die gewerbliche Personenbeförderung, der Uber B.V. eine Untersagungsverfügung zugestellt. Ferner wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Uber darf somit ab sofort keine App oder vergleichbare Angebote verwenden, wenn die zugleich gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Das LABO betont ausdrücklich, dass der Schutz des Fahrgastes Priorität hat. Es kann von Seiten des LABO nicht toleriert werden, dass Fahrer und Fahrgast im Falle eines Schadens dem Haftungsausschluss durch die Versicherungen ausgesetzt sind. Die Unterlassungsverfügung ist laut Senatsverwaltung noch nicht bestandskräftig. Uber kann daher noch Widerspruch einlegen.

Uber schreibt derweil in seinem Blog unter der Überschrift „Für mehr Auswahl – Uber macht in Berlin weiter!“ davon dass wenn die Unterlassungsverfügung Bestand habe, es sich um eine Bevormundung der Menschen in Berlin handele. Ferner meint Uber „Die Unterlassungsverfügung schränkt daher Freiheit und Mobilität in Berlin und Umgebung ein.“ Uber meint ferner, dass die Behörden sich mit dieser Untersagungsverfügung für einen rückwärtsgewandten Schritt entschieden.

Nun kann man in einem Rechtsstaat unterschiedlicher Auffassung sein. Aber in erster Linie handelt es sich doch wohl um ein zulässiges Rechtsmittel. Eine Fachbehörde ist der Meinung, dass ein Angebot höchstwahrscheinlich gegen geltendes Recht verstößt. Diese Auffassung vertreten die Berliner Behörden nicht alleine. Auch in anderen Bundesländern ist man skeptisch. Und bevor das Taxigewerbe wieder als anachronistisch und rückständig angesehen wird sei erwähnt, dass kein Mensch etwas gegen Konkurrenz hat. Selbstverständlich soll jeder selbst entscheiden, welche Möglichkeiten der Personenbeförderung er in Anspruch nehmen möchte. Anständig und fair für alle Beteiligten ist es jedoch nur, wenn sich alle auch an bestehende Gesetze und Verordnungen halten. Stattdessen werden die bestehenden Regeln als „Innovationen entgegenstehend“ dargestellt. Dem sei nur anzumerken, dass nicht jede App, die man auf ein Smartphone installieren kann, auch gleich eine Innovation ist. Fahraufträge per App zu vermitteln beherrscht das übrige Taxi- und Mietwagengewerbe ebenfalls. nur mit dem kleinen aber feinen Unterschied, dass sowohl Fahrer/-innen als auch Kunden im Falle eines Falles Rechtssicherheit genießen.

Eine interessante Einschätzung zu diesem Thema findet der geneigte Leser auf dieser Seite: http://www.rug-anwaltsblog.de/2014/06/12/taxi-app-uber-eine-rechtliche-einschatzung/#.U-zg8_l_vIW