Höchstrichterliche Entscheidung zu Falschparkern auf Taxiständen
Um ein Fahrzeug kostenpflichtig abzuschleppen, welches verbotswidrig auf einem Taxistand abgestellt ist, ist die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit nicht notwendig.
Es kann allerdings berücksichtigt werden, ob der Taxenverkehr beeinträchtigt wird oder nicht und daher von einer Abschleppmaßnahme abgesehen werden kann. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwG 3 C 5.13).
Erwähnenswert in diesem Urteil ist die erneute ausdrückliche Feststellung, dass der Taxenverkehr ein Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs ist. Der Verordnungsgeber misst demnach demnach der Nutzbarkeit von Taxiständen eine hohe Bedeutung bei.
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