Beiträge

Ab dem 01. Februar 2017 tritt eine neue Anordnung über die Taxenaufstellung und Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel in Kraft. Die Bekanntmachung des LABO datiert vom 27. Dezember 2016 und wurde heute veröffentlicht. Sie tritt am 01. Februar 2017 in Kraft. Neu und bemerkenswert ist der Punkt 5 der Anordnung:

Taxen, mit denen nach einer Vorbestellung durch den Fahrgast Personenbeförderung durchgeführt werden soll, sind im dafür auf dem Kurzzeitparkplatz („PK“) im Flugsteiginnenring des Terminals A ausgewiesenen Wartebereich („Wartebereich für vorbestellte Taxen“) aufzustellen. Die Fahrgast- und Gepäckaufnahme hat hier zu erfolgen.

Die neue Anordnung kann direkt hier oder auf unserer Seite „Recht und Gesetz“ als PDF heruntergeladen werden.

Wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mitteilt, hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Genehmigungsbehörde für die die gewerbliche Personenbeförderung, der Uber B.V. eine Untersagungsverfügung zugestellt. Ferner wurde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Uber darf somit ab sofort keine App oder vergleichbare Angebote verwenden, wenn die zugleich gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Das LABO betont ausdrücklich, dass der Schutz des Fahrgastes Priorität hat. Es kann von Seiten des LABO nicht toleriert werden, dass Fahrer und Fahrgast im Falle eines Schadens dem Haftungsausschluss durch die Versicherungen ausgesetzt sind. Die Unterlassungsverfügung ist laut Senatsverwaltung noch nicht bestandskräftig. Uber kann daher noch Widerspruch einlegen.

Uber schreibt derweil in seinem Blog unter der Überschrift „Für mehr Auswahl – Uber macht in Berlin weiter!“ davon dass wenn die Unterlassungsverfügung Bestand habe, es sich um eine Bevormundung der Menschen in Berlin handele. Ferner meint Uber „Die Unterlassungsverfügung schränkt daher Freiheit und Mobilität in Berlin und Umgebung ein.“ Uber meint ferner, dass die Behörden sich mit dieser Untersagungsverfügung für einen rückwärtsgewandten Schritt entschieden.

Nun kann man in einem Rechtsstaat unterschiedlicher Auffassung sein. Aber in erster Linie handelt es sich doch wohl um ein zulässiges Rechtsmittel. Eine Fachbehörde ist der Meinung, dass ein Angebot höchstwahrscheinlich gegen geltendes Recht verstößt. Diese Auffassung vertreten die Berliner Behörden nicht alleine. Auch in anderen Bundesländern ist man skeptisch. Und bevor das Taxigewerbe wieder als anachronistisch und rückständig angesehen wird sei erwähnt, dass kein Mensch etwas gegen Konkurrenz hat. Selbstverständlich soll jeder selbst entscheiden, welche Möglichkeiten der Personenbeförderung er in Anspruch nehmen möchte. Anständig und fair für alle Beteiligten ist es jedoch nur, wenn sich alle auch an bestehende Gesetze und Verordnungen halten. Stattdessen werden die bestehenden Regeln als „Innovationen entgegenstehend“ dargestellt. Dem sei nur anzumerken, dass nicht jede App, die man auf ein Smartphone installieren kann, auch gleich eine Innovation ist. Fahraufträge per App zu vermitteln beherrscht das übrige Taxi- und Mietwagengewerbe ebenfalls. nur mit dem kleinen aber feinen Unterschied, dass sowohl Fahrer/-innen als auch Kunden im Falle eines Falles Rechtssicherheit genießen.

Eine interessante Einschätzung zu diesem Thema findet der geneigte Leser auf dieser Seite: http://www.rug-anwaltsblog.de/2014/06/12/taxi-app-uber-eine-rechtliche-einschatzung/#.U-zg8_l_vIW