Uber will in Berlin starten
Immer mehr Unternehmen und App-Anbieter entdecken die gewerbliche Personenbeförderung als Geschäftsfeld.
Nun möchte auch der amerikanische Anbieter Uber in Deutschland starten. Bestellt wird über eine App, die den potentiellen Kunden mit dem „nächst-verfügbaren“ Fahrer verbindet. Nun darf man sich durchaus die Frage stellen, wer denn dieser Fahrer ist. Uber selbst verweist auf seiner Seite darauf, dass man selbst „kein Personenbeförderungs-Dienstleister“ sei. An anderer Stelle schreibt Uber wiederum „Uber beschäftigt Fahrer mit Leidenschaft für die Branche…“. Ferner wird versichert, dass jeder Fahrer „…alle örtlichen Vorschriften“ erfüllt.
Um sich als Fahrer bewerben zu können, sind lediglich ein Mindestalter von 21 Jahren, ein Führerschein und ein einwandfreies Führungszeugnis erforderlich. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung, kurz P-Schein, scheint nicht erforderlich zu sein. Befördern darf demnach jeder, der erfolgreich nach den Kriterien von Uber überprüft wurde und über ein eigenes Auto verfügt.
Da stellt sich die Frage, ob diese Dienstleistung mit deutschem Recht konform ist. Immerhin besagt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) bereits im §1, dass jede Form der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen dem PBefG unterliegt, wenn diese entgeltlich oder geschäftsmäßig durchgeführt werden und wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt übersteigt. Davon kann man ausgehen. Immerhin möchte eigentlich jeder, der fremde Personen durch die Stadt befördert, einen kleinen Gewinn erzielen.
Sicher werden diese Fragen in naher Zukunft geklärt werden müssen. Nimmt ein bereits konzessionierter Mietwagenbetrieb Aufträge über solche Plattformen entgegen, wäre dieses nach derzeitigem Stand rechtskonform. Wer allerdings ganz privat mit seinem eigenen Auto mal Chauffeur „spielen“ möchte, könnte sich auf dünnes Eis begeben.
Abschließend sei angemerkt, dass es natürlich auch interessant wäre, wie es zum Beispiel mit einer Quittung für die Fahrt und dem Vorsteuerabzug ausschaut. Im Taxi ist die Quittung für den Kunden selbstverständlich.
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