Recht und Gesetz sind im Taxigewerbe extrem umfangreich. Informieren Sie sich selbst. Zum Betrachten der PDF-Dateien benötigen Sie den Acrobat Reader.
Die hier aufgeführten Gesetze und Verordnungen unterliegen steten Veränderungen und Anpassungen. Taxi in Berlin verweist daher auf die aktuellen Gesetzestexte der juris-Datenbank des Bundesministeriums der Justiz anstatt die Texte der für das Taxigewerbe relevanten Gesetze und Verordnungen vollständig hier aufzuführen. Die wichtigsten Passagen finden Sie natürlich trotzdem weiterhin auf den Seiten von Taxi in Berlin.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.
Eine aktuelle Version finden Sie bei „Gesetze im Internet“: PBefG
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.
Eine aktuelle Version finden Sie bei „Gesetze im Internet“: BOKraft
Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Eine aktuelle Version finden Sie bei „Gesetze im Internet“: PBZugV
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert unter anderem die unterschiedlichen Verkehrsarten bei der Personenbeförderung. So gibt es laut dem Gesetzgeber zwei verschiedene Arten:
- Linienverkehr
- Gelegenheitsverkehr
Eine weitere Unterteilung des Gelegenheitverkehrs wird im § 46 „Formen des Gelegenheitsverkehrs“ definiert:
- Verkehr mit Taxen (§ 47)
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48)
- Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49)
Das Taxi gehört demnach zum Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen. Der wichtigste Paragraph für das Taxigewerbe ist der § 47.
Der wohl wichtigste Hinweis findet sich bereits im ersten Satz. Dort steht, dass die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen (Pkw) stattfindet. Dieser Satz regelt somit automatisch die maximal zulässige Anzahl an Personen, die in einem Taxi befördert werden können: Acht Fahrgäste und der Fahrer.
Folgende Paragraphen sind ebenfalls sehr wichtig für das Taxigewerbe:
Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, kurz auch BOKraft genannt, regelt betriebliche Voraussetzungen und die Ausstattungsbedingungen der eingesetzten Fahrzeuge in der Personenbeförderung. Auch das Taxi findet seine Definition in der BOKraft. Die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist sowohl für Taxiunternehmer /-innen als auch Taxifahrer /-innen eine durchaus lesenswerte Lektüre.
Neben den genannten § 7, § 37 und § 38 gibt es noch weitere, nicht minder wichtige, Regelungen. Nennenswert wären unter anderem:
Die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr bestimmt die allgemeinen Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr und das Führen von Kraftfahrzeugen. Für das Taxigewerbe ist insbesondere der § 48 interessant:
Dass sich jeder an die Straßenverkehrsordnung (StVO) zu halten hat, braucht nicht erwähnt werden. Die StVO hält zusätzlich einige Details bereit, die für den Taxifahrer durchaus wichtig sein können.